Einfach erklärt: Selbstbehalt in der Sonderklasse-Versicherung
Viele möchten sich bei einem Spitalsaufenthalt gut aufgehoben wissen – mit freier Arzt- und Krankenhauswahl, mehr Komfort im Sonderklasse Zwei- oder Einbettzimmer - und das mit einer leistbaren Prämie.
Oft ist es Monate oder Jahre her, dass man einen Vertrag zu einer Sonderklasse-Versicherung abgeschlossen hat. Da kann es schon passieren, dass Einzelheiten – wie der Einschluss eines Selbstbehalts – in Vergessenheit geraten sind. Um Missverständnisse und Überraschungen zu vermeiden, schauen Sie einfach vor einem Krankenhausaufenthalt in Ihre Versicherungsunterlagen, ob ein Selbstbehalt zu bezahlen ist oder nicht.
Tarife mit Selbstbehalt sind an sich sehr beliebt, da man weniger Prämie zahlt als für Tarife ohne Selbstbehalt. Wenn Ihnen eine günstige Prämie nicht so wichtig ist, können Sie natürlich auch einen Tarif ohne Selbstbehalt abschließen.
Auch wenn Sie öfters im Jahr ins Krankenhaus müssen - der Selbstbehalt ist nur einmal pro Kalenderjahr und Person zu bezahlen. Und für Kinder wird nur der halbe Selbstbehalt verrechnet. Bei manchen Versicherungen ist auch für Heilbehandlungen aufgrund eines Unfalls oder schwerer Erkrankungen bzw. im Fall von Entbindungen kein Selbstbehalt zu bezahlen.
Was bedeutet das in der Praxis?
Sie haben einen Versicherungsschutz mit Selbstbehalt abgeschlossen. Je nach dem, in welchem Bundesland ein Krankenhausaufenthalt notwendig ist, differiert die Höhe des Selbstbehalts. Hier ein paar Beispiele:
- Frau Berger lebt in Wien und hatte im Mai einen Aufenthalt in einem Wiener Krankenhaus. Aufgrund des gewählten Tarifes muss Frau Berger den derzeit für Wien geltenden (und österreichweit höchsten) Selbstbehalt von 1.525,80 Euro bezahlen. Wäre heuer noch einmal ein Spitalsaufenthalt notwendig, würde kein Selbstbehalt mehr verrechnet werden.
- Herr Lorenz lebt in Linz, hatte dort einen Spitalsaufenthalt und bezahlte den derzeit für Oberösterreich geltenden Selbstbehalt von 833,60 Euro. Im August war er ein weiteres Mal im Krankenhaus, diesmal jedoch in Wien. Herr Lorenz hatte in diesem Fall nur mehr die Differenz zu dem in Wien geltenden Selbstbehalt zu bezahlen.
- Sollte ein stationärer Krankenhausaufenthalt außerhalb Österreichs notwendig sein, wird der für Wien geltende Selbstbehalt in Rechnung gestellt.
Details zum Selbstbehalt bzw. zum Versicherungsschutz finden Sie in den Versicherungsbedingungen bzw. Ihr Berater hilft Ihnen gerne weiter.
Übersiedeln in ein anderes Bundesland oder Änderung Ihrer Sozialversicherung …
Oft ist es notwendig, aus privaten oder beruflichen Gründen in ein anderes Bundesland zu übersiedeln. Oder man wechselt den Beruf und ist dadurch bei einem neuen Sozialversicherungsträger (ÖGK, BVAEB, SVS, …) versichert. Da stellt sich dann natürlich auch die Frage, ob sich auch etwas bei Ihrer privaten Krankenversicherung ändert.
Was müssen Sie tun?
- Bitte geben Sie Ihrem Berater Ihre neue Adresse oder Sozialversicherung bekannt, damit wir diese in unseren Systemen speichern können.
- Fragen Sie auf jeden Fall bei Ihrem Berater nach, ob bei Ihrer bestehenden Sonderklasse-Versicherung Änderungen notwendig sind, z.B.
- Wechsel auf einen anderen Bundeslandtarif oder
- auf einen österreichweiten Tarif oder
- auf einen Tarif für Ihre neue Sozialversicherung
- Sollten Sie keinen persönlichen Berater haben, rufen Sie einfach unser Kundenservice an oder schicken Sie uns eine E-Mail.
- Besondere Aufmerksamkeit müssen Selbständige auf den richtigen Sonderklasse Tarif legen. Dieser ist abhängig davon, ob man in der Sachleistungsgruppe oder in der Geldleistungsgruppe von der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen (SVS) eingestuft ist. Ihr Steuerberater ist mit dieser Unterscheidung vertraut.
Unser Wunsch für Sie ...
Für den Fall, dass Ihnen ein Krankenhausaufenthalt bevorsteht oder Sie nach einem solchen bereits wieder zu Hause sind, wünschen wir Ihnen alles Gute und hoffen, dass Sie bald wieder auf den Beinen sind.