Vorsorgeversicherungen wie Ablebens-, Pensions- und Begräbniskostenvorsorge

Diese Versicherungen wurden zu Lebzeiten dazu abgeschlossen, um für die Bezugsberechtigten vorzusorgen.


Die Summe hat der/die Versicherungsnehmer:in selbst gewählt. Die Bezugsberechtigten erhalten die Versicherungssumme direkt auf ihr Bankkonto, damit z.B. Notariats- und Begräbniskosten beglichen werden können. Die konkrete Verwendung des Kapitals muss nicht nachgewiesen werden.

Verstirbt die versicherte Person, wird die Versicherungssumme an den/die Bezugsberechtigte:n ausbezahlt. Hier gibt es mehrere Szenarien:

1. Bezugsberechtigte sind in Polizze namentlich genannt

Sind die Bezugsberechtigten in der Polizze namentlich genannt, muss keine Verlassenschaftsverhandlung abgewartet werden. Für die Auszahlung der vereinbarten Versicherungssumme benötigen wir einen Identitätsnachweis (Ausweis), Sterbeurkunde, Auszahlungsantrag und Bankverbindung.

Gut zu wissen

Für die Auszahlung werden auch gesetzlich relevante Informationen abgefragt, die zwingend vollständig von Ihnen ausgefüllt werden müssen. Wenn Sie Hilfe benötigen, unterstützt Sie unser Kundenservice gerne.

Auszahlungsantrag Ableben - natürliche Person
(pdf, 133.6kB)
Auszahlungsantrag Ableben - juristische Person
(pdf, 133.6kB)

2. Bezugsberechtigte sind in Polizze nicht namentlich genannt

Falls im Vertrag keine Personen namentlich genannt sind, kommt es im Normalfall erst zur Auszahlung an bezugsberechtigte Personen nach Abschluss des Verlassenschaftsverfahrens. Dazu wird zusätzlich zur Sterbeurkunde auch der Einantwortungsbeschluss benötigt. Detaillierte Informationen über das weitere Vorgehen kann Ihnen unser Kundenservice geben.

3. Mit Versicherungsvertrag wurde ein Kredit besichert

Falls mit dem Versicherungsvertrag ein Kredit besichert wurde, besteht ein Drittrecht der Bank. In diesem Fall wird der Auszahlungsbetrag nur mit Zustimmung der Bank überwiesen.

4. Versicherunsgnehmer:in verstirbt (nicht die versicherte Person)

Wenn der/die Versicherungsnehmer:in verstirbt (und nicht die versicherte Person), geht der Vertrag in die Verlassenschaft über. Nach Abschluss des Verlassenschaftsverfahrens entscheiden die Erb:innen, wie weiter mit dem Vertrag verfahren wird. Der Vertrag geht somit nicht automatisch auf die versicherte Person über.

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