Sie möchten zu einer anderen Versicherung wechseln oder Ihren Versicherungsvertrag kündigen?

Wichtig

Wenn Sie aufgrund der aktuell herausfordernden Zeiten in finanziellen Engpass geraten sind, unterstützen wir Sie so gut wie möglich. Bitte kontaktieren Sie Ihren Berater hinsichtlich Möglichkeiten, wie Sie Ihren Vertrag aufrecht erhalten können und Ihr Versicherungsschutz bestehen bleibt. Gemeinsam finden wir eine Lösung, bis sich für Sie alles wieder zum Positiven wendet.

Wenn Sie wirklich vorhaben Ihren Vertrag zu kündigen, dann prüfen Sie bitte zuerst die auf Ihren Vertrag anwendbaren Kündigungsbestimmungen. Vom Kündigungsrecht zu unterscheiden ist das Rücktrittsrecht. Gesetzliche Rücktrittsrechte stehen Ihnen, vor allem kurz nach Vertragsabschluss, zu. Auch die Informationen über Ihre Rücktrittsmöglichkeiten finden Sie in den Unterlagen, die Sie im Zuge des Vertragsabschlusses erhalten haben. Zu den Rücktrittsrechten finden Sie hier keine Informationen.

Nachstehend haben wir für Sie das Wichtigste zum Thema Kündigung zusammengefasst.

Was ist bei einer Kündigung zu beachten?

  • Kündigen Sie nie voreilig einen Versicherungsvertrag und erkundigen Sie sich im Vorfeld über mögliche Konsequenzen.
  • Die vorzeitige Kündigung von kapitalbildenden Lebensversicherungen ist fast immer ein Verlustgeschäft – der Rückkaufswert ist häufig geringer als die Summe an einbezahlten Prämien.
  • Vermeiden Sie deckungsfreie Zeiträume, z.B. der alte Vertrag ist schon beendet, aber es gibt noch keinen neuen Vertrag. Es gibt zwar einen neuen Vertrag, aber es gelten noch Wartezeiten (z.B. in der Rechtsschutzversicherung).
  • Machen Sie sich bewusst, dass Vorteile aus bestehenden Verträgen durch einen Neuabschluss verloren gehen können, z.B. wenn im bestehenden Krankenversicherungsvertrag gedeckte Erkrankungen bei Neuabschluss aus der Deckung fallen.
  • Vermeiden Sie eine Doppelversicherung, z.B. wenn ein neuer Vertrag bereits abgeschlossen wurde, aber der Vorversicherer den alten Vertrag noch nicht beendet hat (z.B. bei nicht fristgerechter Kündigung).

Sie sind sich nicht sicher und wollen lieber nochmal mit einem unserer Experten sprechen?

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Was ist eine Kündigung?

Einer der Vertragspartner, der Versicherungsnehmer oder das Versicherungsunternehmen möchte den Vertrag beenden. Wenn Sie den Vertrag beenden möchten, müssen Sie ihn kündigen. Die Kündigung muss dem Versicherungsunternehmen zugehen. Es sind die im Gesetz oder Vertrag angeführten Termine und Fristen zu beachten.

In welcher Form soll der Versicherungsnehmer kündigen?

Grundsätzlich reicht für eine Kündigung die „geschriebene Form“ aus (z.B. ein E-Mail oder Fax), wenn daraus der Name des kündigenden Versicherungsnehmers hervorgeht. Eine Kündigung auf Papier mit Unterschrift ist notwendig, wenn das Gesetz ausnahmsweise Schriftlichkeit anordnet oder Schriftlichkeit im Versicherungsvertrag vereinbart wurde. Eine sichere elektronische Signatur (z.B. Handysignatur) ist der eigenhändigen Unterschrift gleichgestellt.

Was soll in einer Kündigung stehen?

Eine Kündigung sollte folgende Informationen beinhalten:

  • Name und Adresse des Versicherers
  • Name und Adresse des Versicherungsnehmers
  • Polizzennummer
  • Angabe der Versicherung, die gekündigt werden soll
  • Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages (wenn dieser nicht genau bekannt ist, sollte der Zusatz „zum nächstmöglichen Zeitpunkt" angeführt werden).

Wann wirkt die Kündigung durch den Versicherungsnehmer?

Ihre Kündigung muss beim Versicherer fristgerecht einlangen. Das Absenden alleine reicht nicht aus.

Beispiel: Sie können zum 1.8.2019 unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen, daher muss das Kündigungsschreiben spätestens am 30.06.2019, 23:59 Uhr bei der Versicherung eintreffen. Unser Tipp: Warten Sie nicht bis zur letzten Sekunde, um das Kündigungsschreiben wegzuschicken.

Welche Kündigungsmöglichkeiten haben Sie?

Ordentliche Kündigung

Verträge, die auf unbestimmte Laufzeit abgeschlossen wurden, können durch ordentliche Kündigung unter Einhaltung der vereinbarten Kündigungstermine und -fristen gekündigt werden.

Ablaufkündigung

Manche Verträge enthalten eine Bestimmung, nach der sich der Vertrag verlängert, wenn er nicht vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit gekündigt wird. Möchten Sie kündigen, können Sie dies zum Ende der vereinbarten Laufzeit unter Einhaltung der Kündigungsfrist tun. Die Kündigungsfrist beträgt ein bis drei Monate, je nach Vereinbarung im Versicherungsvertrag.

  • Für Konsumenten ist folgende Bestimmung im Versicherungsvertragsgesetz wichtig: Verträge, die eine Laufzeit von mehr als 3 Jahren aufweisen, sind zum Ende des dritten Jahres oder jedes darauffolgenden Jahres – unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat – kündbar.
  • Bei Verträgen, die kürzer als drei Jahre laufen, besteht vor Laufzeitende kein gesetzliches Kündigungsrecht, außer dies wurde explizit vertraglich vereinbart.
  • Nur die Kfz-Haftpflichtversicherung kann jährlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat gekündigt werden.

Gut zu wissen

In der Praxis werden Versicherungsverträge oft auch mit deutlich längeren Laufzeiten (z.B. 10 Jahre) angeboten. Vorzeitige Kündigungen können daher auch mit Folgekosten behaftet sein (zum Beispiel die Rückforderung eines gewährten Prämien- bzw. Dauerrabattes seitens des Versicherers).

Neben der ordentlichen Kündigung und der sogenannten Ablaufkündigung gibt es noch weitere Kündigungsrechte für den Versicherungsnehmer, wie zum Beispiel:

Wegfall des versicherten Risikos

Wenn das sogenannte „versicherte Risiko“ wegfällt (z.B. Auto wird verschrottet, Haustier stirbt, Gewerbeabmeldung), dann besteht keine Kündigungsfrist und der Vertrag kann auf Wunsch sofort gekündigt werden. Der Versicherer rechnet den Vertrag per Stichtag der Kenntniserlangung ab und beendet ihn dadurch. UNIQA verzichtet auf die Rückzahlung eines eventuell gewährten Dauerrabatts.

Was ist in der Lebens- und Krankenversicherung anders?

Lebensversicherung

Der Versicherungsnehmer kann die Lebensversicherung rechtlich jederzeit zum Ende eines Versicherungsjahres kündigen. Egal, ob es sich dabei um eine Risikoversicherung oder eine kapitalbildende Lebensversicherung (wie z.B. Er-/Ablebensversicherung, Rentenversicherung, fondsgebundene Lebensversicherung) handelt. Vertraglich wird oft vereinbart, dass nach dem ersten Jahr auch innerhalb eines Versicherungsjahres mit 3-monatiger Frist auf den Monatsschluss gekündigt werden kann. Bis zur Vertragsauflösung sind jedoch die Prämien weiterhin zu bezahlen.

Wichtig: Unter der Kündigung einer kapitalbildenden Lebensversicherung versteht man meist den „Rückkauf“ des Vertrages. Das bedeutet, dass man den aktuellen Rückkaufswert plus allfälligen Gewinnbeteiligungen erhält und nicht die Rückzahlung der eingezahlten Prämien bekommt. Achtung aber, dieser Rückkaufswert kann kleiner als die Summe der eingezahlten Prämien sein. Wichtig: Ob Risikolebensversicherungen (wie z.B. Ablebensrisikoversicherungen, Berufsunfähigkeitsversicherungen) einen Rückkaufswert haben, hängt vom Tarif ab. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Auszahlung eines Rückkaufswertes gibt es hier nicht.

Der Rückkaufswert steht in der sogenannten Rückkaufswert-Tabelle. Das heißt, dass Sie den zu realisierenden Rückkaufswert pro Versicherungsjahr aus dieser Tabelle herauslesen können.

Die Kündigungsbestimmungen bei Fondsgebundenen Lebensversicherungen sind ähnlich gestaltet wie bei der klassischen kapitalbildenden Lebensversicherung. Allerdings richtet sich der Rückkaufswert im Regelfall nach dem aktuellen Fondswert der dem Vertrag rechnerisch zugeordneten Fondsanteile, gegebenenfalls vermindert um einen vertraglich vereinbarten Abschlag.  

Bei der Kündigung von kapitalbildenden Lebensversicherungen ist es meistens erforderlich, ein Rückkaufsformular auszufüllen und eine Ausweiskopie beizulegen. 

Wichtig: Eine Alternative zur Kündigung ist die Prämienfreistellung (= Vertrag bleibt aufrecht, aber Prämienzahlungspflicht und Versicherungsschutz entfällt). Prämienfreistellungen sind manchmal an Auflagen geknüpft, wie an einen Mindestdepotwert oder Mindestrückkaufswert, der vorhanden sein muss. Prämienfreistellungen in Verbindung mit einer anschließenden vorzeitigen Vertragsbeendigung können zu steuerlichen Nachteilen führen.

Keine einfache Materie. Lassen Sie sich das nochmals von Ihrem Berater genau erklären.

Krankenversicherung

Private Krankenzusatzversicherungen werden auf unbestimmte Dauer bzw. auf Lebenszeit des Versicherungsnehmers abgeschlossen.

Wichtig: Der Versicherer darf den Vertrag nur aus wichtigem Grund kündigen – dies entspricht dem gesetzlich festgelegten Kündigungsschutz. Dieser soll verhindern, dass ältere versicherte Personen, die häufig Leistungen in Anspruch nehmen, einfach gekündigt werden. Aber Achtung, dieser Kündigungsschutz gilt nicht bei Prämienverzug, Obliegenheitsverletzungen wie falsche Angaben zum Gesundheitszustand etc. durch den Versicherungsnehmer. Doch kann der Versicherungsnehmer den Vertrag zum Ende jedes Versicherungsjahres unter Einhaltung einer Frist von einem bis drei Monaten (je nach Versicherungsbedingungen) kündigen.

Was bei anderen Versicherungssparten von Vorteil sein kann, nämlich der Wechsel zu einem günstigeren Anbieter, lohnt sich in der Krankenversicherung zumeist nicht. Achtung: Je älter die versicherte Person bei Vertragsabschluss ist, desto teurer ist die Prämie. Eventuell finden Sie im fortgeschrittenen Alter überhaupt keinen Versicherer mehr, der bereit ist, das Krankheitsrisiko zu übernehmen. Gerne kann Ihr Berater Ihnen das nochmals an einem Beispiel erklären.

Zusammenfassung

  • Die Laufzeit der meisten Versicherungsverträge beträgt 3 Jahre. Wichtige Ausnahmen sind die Krankenversicherung (unbestimmte Laufzeit), Kfz-Haftpflichtversicherung (1 Jahr) sowie Lebensversicherungsverträge (mit Kapitalbildung), die zumeist Laufzeiten länger als 10 Jahre aufweisen. 
  • Verträge, die länger als 3 Jahre laufen, beinhalten häufig einen Prämienrabatt für Ihre freiwillige längere Bindung. Wir verzichten bei vorzeitiger Auflösung des Vertrags auf die Rückzahlung eines Dauerrabatts. 
  • Ihre Kündigungsrechte stehen im Vertrag. Wichtig ist, dass die Kündigungsfristen – je nach Vertragstypus und Kündigungsgrund – 1 oder 3 Monate ausmachen. Es kann aber auch abweichende Kündigungsfristen geben.
  • Beachten Sie die Ihrem Versicherungsvertrag zugrundeliegenden Formvorschriften im Kündigungsfall (unterschrieben oder in geschriebener Form).
  • Für eine wirksame Kündigung ist das Einlangen des Kündigungsschreibens beim Versicherer maßgeblich.
  • Kündigung ist nicht gleich Rücktritt. Beim Rücktritt treten Sie innerhalb einer bestimmten Frist vom Vertragsabschluss zurück.


Konkrete Hilfestellung bei Vertragskündigungen sowie Musterbriefe finden Sie beispielsweise auf der AK-Homepage.

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