Wer beim Autofahren grob fahrlässig handelt …
muss damit rechnen, im Schadenfall von seiner Versicherung ein Schreiben mit „Es tut uns leid …“ zu erhalten. Denn grobe Fahrlässigkeit ist in der Kfz-Versicherung nicht gedeckt – außer man versichert sie in der Kaskoversicherung mit.
Was versteht man nun eigentlich genau unter grober Fahrlässigkeit, wenn es ums Autofahren geht?
- Es ist eine auffällige Sorglosigkeit,
- die im Regelfall, nur bei besonders nachlässigen oder leichtfertigen Menschen vorkommt.
- Einfache und naheliegende Überlegungen, die jedem einleuchten müssen, werden nicht angestellt.
- Andere Menschen schütteln über dieses Verhalten den Kopf und denken sich „Kein Wunder, dass der Schaden passiert ist“.
Lust mitzuraten? Hier ein Praxis-Fall zum „Aufwärmen“ …
Ein Autofahrer hält bei einem unbeschrankten Bahnübergang bei Rotlicht an. Als er hinter sich ein Hupen hört, fährt er trotzdem ohne auf die Gleise zu schauen los und übersieht einen herannahenden Zug. Zum Glück wird er bei der Kollision zwischen Zug und Auto nur leicht verletzt, das Auto allerdings ist ein Fall für den Schrottplatz.
Was meinen Sie? Grob fahrlässig oder nicht? – Ja, ist es. Das Gericht geht in so einem Fall von einem grob fahrlässigen Verhalten aus. Der Autofahrer hätte mit einem Blick vor dem Losfahren den herannahenden Zug erkennen können.
Wann steigt die Versicherung im Schadenfall bei grober Fahrlässigkeit aus?
Im Falle eines Kasko- oder Haftpflichtschadens gibt es folgende Regeln:
Kaskoversicherung
Die Versicherung steigt dann aus, wenn der Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt wurde. Rechtliche Begründung: § 61 Versicherungs-Vertragsgesetz.
Haftpflichtversicherung
Im Gegensatz dazu führt in der Kfz-Haftpflichtversicherung nur eine vorsätzliche Handlung zur Leistungsfreiheit. Also dann, wenn der Schaden ganz bewusst und mit Absicht verursacht wurde. Wurde der Schaden grob fahrlässig herbeigeführt, übernimmt der Haftpflichtversicherer die Kosten für den Schaden des Unfallgegners.
„Ok, alles schön und gut“ werden Sie sagen, „was bedeutet das aber in der Praxis?“ Hier einige Beispiele, die vom Gericht als grob fahrlässig eingestuft wurden:
Bücken nach dem Handy während des Befahrens eines schmalen kurvenreichen, geschotterten Güterweges mit großem Gefälle.
Fahren auf der Freilandstraße mit 135 km/h bei regenasser Fahrbahn mit Spurrillen bis 8mm.
Abstellen eines PKW bei sehr starkem Gefälle (11 %) im zweiten Gang und nur ganz leicht angezogener Handbremse.
Abkommen von der Bergstraße mit Sommerreifen bei starkem Schneefall bei der Anreise zu einem Wintersportort.
Wie wir schon wissen: Wurde in einem der 4 Beispiele jemand anderem ein Schaden zugefügt, wird dieser von der Kfz-Haftpflicht übernommen. Nur beim eigenen Kasko-Schaden geht man in der Regel leer aus. Sie möchten das nicht? Dann haben wir einen guten Tipp für Sie:
Versichern Sie die „Grobe Fahrlässigkeit“ in Ihrer Kaskoversicherung, egal ob Teil- oder Vollkasko, doch einfach mit.
Bei UNIQA ist das mit dem sogenannten Kfz Toppaket möglich. Die Kaskoversicherung würde dann bei den angeführten Beispielen Ihren Fahrzeugschaden übernehmen.
Bedenken Sie aber bitte: Nicht jeder Fall ist deshalb dann auch versichert. Es gibt Situationen, die man grundsätzlich nicht versichern kann. Hier einige Beispiele:
- Fahren ohne Führerschein
- Unfall aufgrund abgefahrener Reifen
- Alkoholisiert das Fahrzeug lenken
- Beeinträchtigung durch Drogen
- ...
Sie haben Interesse an unserem Kfz Toppaket? Dann kontaktieren Sie einfach Ihren Berater, er hilft Ihnen gerne weiter.