Coronavirus – welche Auswirkungen hat es auf meine Versicherungen?
Am 25. Februar 2020 wurden zum ersten Mal in Österreich (Tirol, Innsbruck) zwei Personen positiv auf COVID-19 getestet. Inzwischen hat das Virus Österreich in den Ausnahmezustand versetzt und das wirft viele Fragen auf. Wir haben für Sie zusammengefasst, welche Auswirkungen die Erkrankung auf Ihre Versicherungsleistungen haben könnte.
Das Coronavirus sorgt seit Jahresbeginn für große Beunruhigung und hält uns in Atem. Wir sind mitten in einer 2. Welle und warten auf einen wirksamen Impfstoff, der dieser Pandemie ein Ende bereitet. Eine ursächliche Behandlung ist im Moment mangels eines spezifischen Medikaments nicht möglich. Die Therapie erfolgt rein symptomatisch, etwa mit fiebersenkenden Medikamenten. Das Thema ist natürlich medial sehr präsent und es gibt laufend aktuelle Nachrichten über Infektionszahlen und Maßnahmen, die eine weitere Ausbreitung verhindern sollen.
Ich bin am Coronavirus erkrankt – was tun?
Bei Verdacht auf Coronavirus bleiben Sie bitte zu Hause und wählen Sie die Gesundheitshotline 1450. Für allgemeine Fragen und Sorgen kontaktieren Sie die kostenlose Infoline der AGES unter 0800 555 621. Weitere Informationen zu Übertragung, Symptomen und Vorbeugung des Coronavirus finden Sie auf der Seite der AGES.
Bezahlt / organisiert UNIQA eine medizinisch notwendige Rückholung, wenn ich als versicherte Person eine Reisekrankenversicherung abgeschlossen habe?
- Sie haben keine Symptome (keine Erkrankung) und sind in einer Krisenregion?
Kein Rücktransport. - Sie haben grippeähnliche Symptome und benötigen medizinische Versorgung?
Keine Rückholung, wenn vor Ort eine Behandlung möglich ist.
- Bei Verdacht auf Coronavirus informiert unser Assistance-Partner die österreichischen Behörden (Gesundheitsbehörde, Außenministerium, ...).
- Ob eine Rückholung erfolgt, hängt (neben dem Gesundheitszustand des Patienten und der medizinischen Versorgung vor Ort) von den Sicherheitsbestimmungen bzw. dem Krisenmanagement des jeweiligen Landes ab. Darauf haben weder unser Kooperationspartner noch wir als Versicherer Einfluss.
- Daher muss mit den Behörden und Ambulanzflugunternehmen im In- und Ausland abgestimmt und geprüft werden, ob und wann eine Rückholung möglich ist.
Kann ich eine Reisekrankenversicherung abschließen, wenn schon eine Reisewarnung des Außenministeriums vorliegt (bzw. besteht Versicherungsschutz)?
Nein – bei kurzfristigen Reiseprodukten besteht kein Versicherungsschutz für Länder, in denen das österreichische Außenministerium eine Reisewarnung ausgesprochen hat.
Eine Liste der aktuellen Reisewarnungen des österreichischen Außenministeriums finden Sie hier.
Kann ich mich als Corona-infizierter Patient mit einer Sonderklasse Versicherung in einem Privatspital behandeln lassen?
Zur Zeit können wir keine Information geben, welche Privatkrankenhäuser COVID19 Patienten aufnehmen. Durch die Krisensituation kann sich das nämlich täglich ändern. Bitte klären Sie dies daher bei Bedarf direkt mit Ihrem Arzt oder Spital ab.
Erhalte ich eine Vergütung aus meiner Sonderklasse- bzw. Tagegeldversicherung?
Aufgrund eines Quarantäne-Aufenthaltes (Quarantänezentren) besteht grundsätzlich kein Anspruch. Anhaltungen aus „organisatorischen“ Gründen, Unterbringungen in einem „Krankenrevier“ oder ähnlichen Noteinrichtungen sind nicht versichert. Versicherungsschutz besteht nur für Heilbehandlungen.
Bei einem medizinisch notwendigen Spitalaufenthalt wird (laut vereinbartem Tarif) bezahlt:
- Beispiel 1
Sie haben eine Sonderklasse-Versicherung und und nützen die Sonderklasse oder die Sonderklassevorteile. Die Kosten werden von UNIQA direkt an das Spital bezahlt. - Beispiel 2
Sie haben eine Sonderklasse-Versicherung, werden aber in der allgemeinen Gebührenklasse eines öffentlichen Krankenhauses behandelt. Die meisten Tarife sehen hier ein Ersatz-Tagegeld vor. - Beispiel 3
Sie haben eine Tagegeld-Versicherung. Sie erhalten das vereinbarte Tagegeld.
Kann ich bei Verdacht auf Corona das Service Akut-Versorgt in Anspruch nehmen?
Über Akut-Versorgt können leider keine Corona-Verdachtsfälle behandelt werden. Die Behandlung von Personen, die mit dem Coronavirus infiziert sind, darf ausschließlich in behördlich dafür vorgesehenen Spitälern erfolgen. Privatspitäler zählen nicht dazu.
Ist das Aufsuchen eines Privatarztes ratsam?
Nein, ein Privatarzt (zum Beispiel Lungenfacharzt) sollte keinesfalls direkt aufgesucht werden – nur nach telefonischer Abklärung mit dem jeweiligen Arzt. Rufen Sie im Verdachtsfall die Gesundheitshotline 1450 und bleiben Sie zu Hause. Sie können sämtliche Privatarztrechnungen einreichen, die mit dem Coronavirus in Verbindung stehen. Wir übernehmen bei entsprechendem Versicherungsschutz die Kosten.
Wann werden die Kfz-Zulassungsstellen wieder geöffnet?
Die Zulassungsstellen der UNIQA sind weiterhin unter Einhaltung der behördlich vorgeschriebenen Öffnungszeiten (so wie vor Corona) und unter Berücksichtigung aller coronabedingten Sicherheitsmaßnahmen für Sie geöffnet.
Ich habe einen Aufenthalt in einem VitalPlan Hotel gebucht.
Aus Sicherheitsgründen wurden einige VitalPlan-Hotels geschlossen. Wir empfehlen Ihnen, sich vor Ihrer Anreise beim VitalPlan Hotel über die aktuelle Situation zu informieren.
Kann ich meinen VitalPlan Aufenthalt kostenlos stornieren, wenn das Hotel geschlossen ist?
Ja, wenn das Hotel geschlossen ist und Sie niemanden erreichen können, dann stornieren Sie bitte Ihren Aufenthalt per E-Mail.
Gibt die MedPLUS Hotline Auskunft zu Corona?
Ja, die Ärzte vom Med PLUS24service geben gerne Auskunft zu Corona. Bei allgemeinen Fragen können Sie sich auch an die bundesweite Coronavirus Info-Hotline der AGES unter: 0800 555 621 wenden.
Wenn Sie selbst von Fieber, Husten und Atembeschwerden betroffen sind, rufen Sie bitte gleich direkt bei der österreichweiten Gesundheitsberatung unter 1450 an.
Ich habe eine Versicherung für Betriebsunterbrechung für freiberuflich Tätige. Haftet die, wenn ich jetzt nicht arbeiten kann?
Wenn Ihr Betrieb aufgrund des COVID-19 Maßnahmengesetzes oder einer sonstigen gesundheitsbehördlichen Anordnung unter Quarantäne gestellt wird bzw. nicht öffnen darf, dann ist Versicherungsschutz gegeben, sofern Sie Ihre Tätigkeit dadurch gar nicht, auch nicht auf einem alternativem Weg, ausüben können. Dies ist im Einzelfall zu prüfen. Versicherungsschutz ist ebenso gegeben, wenn Sie aufgrund eines Verdachtsfalles unter Quarantäne gestellt werden oder selbst erkranken. Ein Leistungsanspruch besteht jedoch erst nach Ablauf der Karenzfrist, so eine vereinbart ist.
Eine vorübergehende Schließung aus freiem Willen, als Vorsichtsmaßnahme oder aufgrund mangelnder Auftragslage stellt jedoch kein versichertes Ereignis dar. Wir möchten auch auf die Seite der Wirtschaftskammer verweisen wo eine Liste zu den Betriebsschließungen aufliegt. Informationen dazu Liste finden Sie hier.
Kann ich eine Reisestorno-Versicherung für mein gewünschtes Zielland abschließen?
Die Reisestorno versichert grundsätzlich eine Person vor Reiseantritt, die Zieldestination ist somit in der Reisestornoversicherung nicht relevant.
Bitte beachten Sie: Wenn Sie eine Reisestorno-Versicherung trotz aufrechter Reisewarnung abschließen (wie aktuell weltweit der Fall), besteht kein Versicherungsschutz.
Reisen, die aufgrund der Corona-Pandemie nicht angetreten werden, sind in der Reiseversicherung größtenteils nicht gedeckt.